Abstrakte Illustration dreier gestaffelter, plastisch geformter Auffangebenen unterschiedlicher Tiefe.

Basistarif, Standardtarif, Notlagentarif: die Auffangnetze der PKV

Stand: 1. September 2026 · 10 Min.

Für den Fall, dass der PKV-Beitrag nicht mehr tragbar ist, gibt es drei gesetzlich geregelte Auffangtarife. Der Standardtarif (§ 257 Abs. 2a SGB V a. F.) ist der günstigste, aber nur für Altverträge vor 2009 offen. Der Basistarif (§ 152 VAG) steht allen offen, ist mit maximal 1.017,18 Euro im Monat (2026) aber teuer. Der Notlagentarif (§ 153 VAG) ist keine Wahl, sondern eine Folge von Beitragsrückständen, mit stark eingeschränkten Leistungen.

Über diese drei Tarife wird selten offen gesprochen, weder in der Werbung der Versicherer noch in den Argumenten der Kritiker. Dabei entscheiden sie darüber, was passiert, wenn die Beitragsrechnung im Ruhestand oder in einer wirtschaftlichen Schieflage nicht mehr aufgeht. Nur ein kleiner Teil aller Privatversicherten ist darin abgesichert, im Standardtarif etwa 0,6 Prozent. Das ist wenig, aber für die Betroffenen ist es die entscheidende Frage. Dieser Beitrag ordnet ein, wer welchen Tarif überhaupt bekommt, was er kostet und wo die Leistungen enden.

Drei Tarife, drei völlig verschiedene Situationen

Der häufigste Denkfehler besteht darin, die drei Tarife als abgestufte Sparvarianten desselben Produkts zu sehen. Das sind sie nicht. Standardtarif und Basistarif sind brancheneinheitliche Tarife, deren Leistungen sich am Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren und deren Grundkalkulation zentral beim PKV-Verband erfolgt. Der Notlagentarif dagegen ist ein Ruhezustand des Vertrags, in den niemand freiwillig wechseln kann. Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede auf einen Blick.

MerkmalStandardtarifBasistarifNotlagentarif
Rechtsgrundlage§ 257 Abs. 2a SGB V a. F.§ 152 VAG§ 153 VAG, § 193 Abs. 6 VVG
Zugangnur Verträge vor 2009, Alters- und Einkommensgrenzengrundsätzlich für alle PKV-Berechtigtennicht wählbar, Umstufung durch den Versicherer
Beitragsdeckel 2026848,62 Euro monatlich1.017,18 Euro monatlichunternehmenseinheitlich kalkuliert, sehr niedrig
Leistungsniveauvergleichbar mit der GKVvergleichbar mit der GKVnur Akutfälle, Schmerzzustände, Schwangerschaft
Alterungsrückstellungenwerden angerechnetwerden angerechnetAufbau ruht, teilweise Verrechnung

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Der Standardtarif: günstig, aber geschlossen

Der Standardtarif ist für langjährig Privatversicherte häufig die wirksamste Beitragsbremse, weil die über Jahrzehnte angesparten Alterungsrückstellungen voll angerechnet werden. Rund 54.800 Personen sind darin versichert, das sind etwa 0,6 Prozent aller 8,8 Millionen Privatversicherten. Der durchschnittliche Beitrag liegt deutlich unter dem gesetzlichen Deckel.

Der Haken: Der Gesetzgeber hat den Tarif zum 1. Januar 2009 für Neuzugänge geschlossen. Zugang hat nur, wer bereits vor diesem Stichtag bei seinem heutigen Versicherer eine private Vollversicherung hatte, seit mindestens zehn Jahren privat krankenversichert ist und zusätzlich eine dieser Bedingungen erfüllt:

  • mindestens 65 Jahre alt, oder
  • mindestens 55 Jahre alt und das gesamte Einkommen übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze der GKV nicht (2026: 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr), oder
  • jünger als 55 Jahre, bezieht oder beantragt eine gesetzliche Rente oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften, und das Einkommen liegt ebenfalls unter der Beitragsbemessungsgrenze.

Eine weitere Hürde wird oft übersehen: Der Standardtarif ist ein sogenannter Bisex-Tarif, in dem Beiträge für Frauen und Männer getrennt kalkuliert werden. Zugang hat deshalb nur, wer schon vor Einführung der Unisex-Tarife am 21. Dezember 2012 privatversichert war. Wer zwischenzeitlich aus einem alten Bisex-Tarif in einen Unisex-Tarif gewechselt ist, verliert den Zugang zum Standardtarif dauerhaft. Das ist ein Punkt, der vor jedem Tarifwechsel geprüft werden sollte.

Der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag ohne Zusatzbeitragssatz begrenzt, 2026 also auf 848,62 Euro im Monat (2025: 804,82 Euro), zuzüglich Pflegeversicherung. Für Eheleute und Lebenspartner gilt gemeinsam eine Grenze von 150 Prozent dieses Höchstbeitrags, sofern ihr Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Rentenempfänger können zudem auf Antrag einen Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten, dessen Höhe sich nach der Rente richtet.

Zum 1. Juli 2026 sind die Beiträge für Frauen ohne Beihilfeanspruch (Tarifstufe STN) und Männer mit Beihilfeanspruch (Tarifstufe STB) gestiegen, betroffen sind etwa 16.440 Versicherte. Der durchschnittliche Monatsbeitrag in der Tarifstufe STN liegt danach bei rund 480 Euro. Gleichzeitig wurde der Selbstbehalt für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel von 306 auf 500 Euro jährlich angehoben, für 2026 gilt übergangsweise ein Wert von 403 Euro. Auch ein Sozialtarif ist also kein eingefrorener Beitrag.

Der Basistarif: offen für alle, aber selten günstig

Wer seine private Krankenversicherung nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen hat, bleibt vom Standardtarif ausgeschlossen und wird auf den Basistarif nach § 152 VAG verwiesen. Dessen zentrale Eigenschaft ist der Annahmezwang: Jeder Versicherer muss ihn anbieten, ohne Risikozuschläge und ohne Leistungsausschlüsse. Ausnahmen bestehen nur in engen Fällen, etwa wenn der Versicherer den früheren Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten oder wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht den Rücktritt erklärt hat. Für Menschen mit erheblichen Vorerkrankungen ist der Basistarif damit die Absicherung, die niemand verweigern darf.

Beim Zugang gilt eine wichtige Unterscheidung. Wer den PKV-Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen hat, kann jederzeit in den Basistarif eines beliebigen PKV-Unternehmens wechseln. Besteht der Vertrag schon länger, ist der Wechsel nur in den Basistarif des eigenen Versicherers möglich, und nur nach dem 55. Geburtstag, bei Bezug einer Rente oder Pension oder bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts.

Der Höchstbeitrag liegt 2026 bei 1.017,18 Euro monatlich (2025: 942,64 Euro), also über dem Standardtarif, weil hier der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen eingerechnet wird. Genau deshalb ist der Basistarif für viele keine echte Entlastung: Ohne Hilfebedürftigkeit zahlen sie unter Umständen mehr als in ihrem bisherigen Tarif, bei spürbar schlechteren Leistungen. Seine soziale Wirkung entfaltet er erst in der zweiten Stufe. Wer hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts ist oder es durch die Beitragszahlung würde, zahlt nur die Hälfte des Höchstbeitrags. Reicht auch das nicht, zahlt der zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) einen Zuschuss oder übernimmt den gesamten halbierten Beitrag. Die Hilfebedürftigkeit prüft der Sozialhilfeträger und stellt dem Versicherer eine Bescheinigung aus. Rund 34.000 Personen nutzen diesen Weg.

Der Notlagentarif: kein Tarif, den man wählt

Der Notlagentarif nach § 153 VAG ist die einzige der drei Optionen, die niemand beantragen kann. Er greift, wenn Beiträge über längere Zeit nicht gezahlt werden, und der Ablauf ist in § 193 Abs. 6 VVG präzise geregelt:

  • Erste Mahnung: Nach zwei Monaten Rückstand darf der Versicherer mahnen. Fällig werden dann zusätzlich ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des Rückstands je Monat sowie Mahnkosten.
  • Zweite Mahnung: Schuldet der Versicherte zwei Monate nach der ersten Mahnung noch mindestens einen Monatsbeitrag, folgt eine zweite Mahnung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Vertrag ruhend gestellt wird.
  • Umstufung: Ist die Schuld einen Monat später weiterhin höher als ein Monatsbeitrag, ruht der Vertrag ab dem folgenden Monatsersten. Ab diesem Zeitpunkt besteht der Schutz nur noch im Notlagentarif.

Was dann versichert ist, fällt deutlich zurück: erstattet werden die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Kinder und Jugendliche kommen medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen, Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen hinzu. Alles Weitere ist nicht abgedeckt. Die Card für Privatversicherte darf nicht mehr genutzt werden und ist zurückzugeben, und der Versicherer kann verlangen, dass bestehende Zusatzversicherungen ebenfalls ruhen.

Der Beitrag im Notlagentarif ist bewusst niedrig kalkuliert und für jeden Versichertenbestand einheitlich. Bis zu 25 Prozent der Monatsprämie dürfen aus bereits gebildeten Alterungsrückstellungen finanziert werden, wer mehr angespart hat, zahlt tendenziell weniger. Für Angestellte ist der Tarif zudem arbeitgeberzuschussfähig. Der entscheidende Preis steht aber nicht auf der Beitragsrechnung: Während der Zeit im Notlagentarif werden keine neuen Alterungsrückstellungen aufgebaut. Wer lange dort bleibt, verliert genau das Polster, das den Beitrag im Alter später dämpfen soll.

Eine wichtige Ausnahme: Wer hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII ist oder durch die Beitragszahlung würde, wird nicht in den Notlagentarif umgestuft. Das Ruhen tritt dann nicht ein oder endet wieder. Für diese Fälle ist der Basistarif der vorgesehene Weg. Und Versicherte im Standardtarif können bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII in ihrem Tarif bleiben, weil der Sozialhilfeträger den vollen Standardtarif-Beitrag als angemessen anerkennt.

Der Weg zurück in den Normaltarif

Aus dem Notlagentarif führt der Weg zurück automatisch: Sobald alle rückständigen Beiträge, Säumniszuschläge und Mahnkosten beglichen sind, lebt der alte Tarif wieder auf, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Genau darauf ist der Tarif angelegt, er soll eine Zwischenstation sein, kein Dauerzustand.

Bei Basis- und Standardtarif ist die Rückkehr in einen leistungsstärkeren Tarif dagegen kein Selbstläufer. Zwar besteht innerhalb desselben Versicherers das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG, für Mehrleistungen gegenüber dem bisherigen Schutz darf der Versicherer jedoch eine Gesundheitsprüfung verlangen oder einen Risikozuschlag erheben. Wer also in jungen Jahren aus Beitragsgründen in den Basistarif geht und später zurück möchte, sollte wissen: Der Rückweg hängt vom Gesundheitszustand zu diesem späteren Zeitpunkt ab. Das spricht dafür, vor einem solchen Schritt zuerst alle Wechseloptionen innerhalb des eigenen Tarifwerks auszuschöpfen.

Aus der Beratungspraxis: wo die Auffangnetze überschätzt werden

  • Der Basistarif wird für billig gehalten. Er ist ein Tarif mit gedeckeltem Höchstbeitrag, kein günstiger Tarif. Ohne Hilfebedürftigkeit zahlen viele darin mehr als zuvor, bei schlechteren Leistungen. Als Beitragssenkung taugt er selten, als Absicherung bei Ablehnung durch andere Versicherer dagegen sehr wohl.
  • Der Zugang zum Standardtarif wird verspielt. Wer aus einem Bisex-Tarif in einen Unisex-Tarif wechselt, verliert die Option auf den Standardtarif dauerhaft. Diese Konsequenz taucht in Wechselangeboten so gut wie nie auf und sollte vor der Unterschrift geprüft werden.
  • Der Notlagentarif wird als Sparoption missverstanden. Er ist die Folge von Zahlungsrückständen, kein Instrument der Beitragsplanung. Wer Zahlungsprobleme kommen sieht, sollte den Versicherer frühzeitig ansprechen und über Stundung, Selbstbehalt oder Tarifwechsel reden, statt die Mahnstufen ablaufen zu lassen.

Ehrliches Fazit

Die drei Sozialtarife sind ein reales Sicherheitsnetz, und es ist ehrlicher, sie zu kennen, als so zu tun, als brauche sie niemand. Sie sind aber kein Argument dafür, die Beitragsentwicklung in der PKV auf die leichte Schulter zu nehmen. Der Standardtarif, der günstigste der drei, ist für alle Verträge ab 2009 geschlossen. Der Basistarif senkt den Beitrag nur bei sozialrechtlicher Hilfebedürftigkeit spürbar. Und der Notlagentarif kostet langfristig mehr, als er kurzfristig spart, weil er den Aufbau der Alterungsrückstellungen unterbricht.

Wer heute vor der Entscheidung für die PKV steht, sollte die Beitragsperspektive über Jahrzehnte durchrechnen, statt auf das Auffangnetz zu vertrauen. Wie sich die Beiträge im Alter entwickeln und welche Hebel dagegen wirken, steht im Beitrag PKV-Beitrag im Alter. Wer bereits privat versichert ist und den Beitrag senken möchte, findet die konkreten Wege innerhalb des eigenen Versicherers im Beitrag PKV-Beitrag senken: Tarifwechsel nach § 204 VVG.

Häufige Fragen

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Quellen

  • § 152 VAG: Basistarif, brancheneinheitliche Ausgestaltung, Annahmezwang und Beitragsbegrenzung
  • § 153 VAG: Notlagentarif, einheitliche Prämienkalkulation und Leistungsumfang
  • § 193 Abs. 6 VVG: Mahnverfahren, Säumniszuschlag von 1 Prozent, Ruhen des Vertrags und Versicherung im Notlagentarif
  • § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung: Standardtarif
  • PKV-Verband, Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung: Zugangsvoraussetzungen, Versichertenzahlen, Ablauf der Umstufung in den Notlagentarif
  • PKV-Verband, Beitragserhöhung im Standardtarif 2026: Beitragsgrenzen von 848,62 Euro und 1.017,18 Euro, Selbstbehalt, Beitragsanpassung zum 1. Juli 2026

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